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Werden gesetzlich Erbberechtigte enterbt, so steht ihnen in der Regel ein sogenannter Pflichtteil (die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils) zu. Allerdings sind die neuen erbrechtlichen Regelungen hinsichtlich des Pflichtteils für Laien meist kaum zu überblicken.
Ein Vermögender kann auch bereits zu Lebzeiten durch Geschenke an andere Personen unliebsame Erbberechtigte ausbremsen. Um den Pflichtteilsberechtigten davor zu schützen, dass auf diese Weise sein Anspruch ausgehöhlt wird, sieht der Gesetzgeber den Pflichtteilergänzungsanspruch vor. Seit 2010 wird in den meisten Fällen eine Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs jährlich immer weniger berücksichtigt. Hat eine Schenkung nur ein Jahr vor dem Erbfall stattgefunden, wird sie voll bei der Verteilung des Erbes mit eingerechnet, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten zu 8/10 und so weiter. Erst nach zehn Jahren bleibt die Schenkung dann komplett unberücksichtigt.
Der genaue Zeitpunkt einer Schenkung bzw. der Übergabe kann daher ein hohes Streitpotential bieten, denn jedes Jahr ist somit bares Geld wert. Es muss dabei immer auch darauf geachtet werden, dass die Vermögensübertragung juristisch auch als Schenkung eingestuft wird, da ansonsten die Zehnjahresfrist nicht begonnen hat und die Neuregelung ins Leere läuft.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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