Sind in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex mehrere Wohnungen vorhanden, bestehen sogenannte Eigentümergemeinschaften. Da jeder Eigentümer nur einen Teil des Hauses durch den Wohnungskauf erworben hat, muss die Eigentümergemeinschaft sobald Sanierungsarbeiten, Reparaturen oder Veränderungen am Haus vorgenommen werden, darüber entscheiden, ob diese genehmigt werden. Natürlich zahlt zur Erhaltung des Gebäudes jeder Eigentümer seinen Anteil, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt, erläutert der Wiesbadener Fach und Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Müssen Sanierungsarbeiten am Haus vorgenommen werden, sind Eigentümer verpflichtet diese, je nach Dringlichkeit, schnellstmöglich vorzunehmen. Vor allem wenn die Mängel die Wohnsituation eines Eigentümers beeinträchtigen oder dieser sogar gezwungen ist auszuziehen, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Sofern eine Wohnung in einem Gebäude nichtmehr bewohnbar ist, da Mängel am Haus bestehen, sind alle Eigentümer dazu verpflichtet für die Sanierung des Objekts aufzukommen. Das bestätigte der Bundesgerichtshof im Zuge einer Verhandlung. Lediglich bei Mängeln, die die Wohnsituation nicht beeinträchtigen dürfen Eigentümer sich mit der Reparatur Zeit lassen.
In dem verhandelten Fall klagte eine Wohnungseigentümerin. Diese erwarb die Wohnung im Souterrain eines Mehrparteienhauses mit insgesamt drei Wohnungen. Allerdings entstanden im Laufe der Zeit Wasserschäden an den Außenwänden des Gebäudes, sodass die Wohnung nichtmehr bewohnbar war. Auf der Eigentümerversammlung stimmten die beiden Eigentümer gegen die Sanierung des Hauses bzw. der feuchten Hauswände. Diese sollte über 50.000 Euro kosten.
Die Eigentümerin zog daraufhin aus und klagte. Vor Gericht forderte sie die beiden anderen Eigentümer, die beide knapp bei Kasse und Rentner sind, dazuauf, einer Sanierung zuzustimmen, sodass sie in ihre Wohnung wieder einziehen könne. Die Forderung der Frau unterstützte der Bundesgerichtshof und verwies darauf, dass die Reparatur Pflicht sei. Der BGH stellte klar, dass die beiden Eigentümer eventuell Schadenersatz leisten müssten, da sie ihre Pflicht verletzt hätten.
Zur weiteren Aufklärung des Falls verwies der BGH die Klage an das Landgericht Koblenz. Die Richter aus Koblenz urteilten, dass die Eigentümer eventuell Schadenersatzansprüche bei dem Voreigentümer des Hauses stellen könnten. Dieser habe nämlich den Keller zu einer Wohnung umbauen lassen. Sofern ein Pfusch der Handwerker für die nassen Wände im Nachhinein gesorgt habe, hafte der Auftraggeber für die Mängel, in diesem Fall der Vorbesitzer. Selbst wenn dieser über die Baumängel nicht in Kenntnis gesetzt wurde, weiß der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
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