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Als Besitzer einer Photovoltaikanlage auf dem Dach kann man keinen fixen Strompreis einklagen.
In einem vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken, Aktenzeichen: 1 U 31/10, verhandelten Fall hatte ein Hausbesitzer eine Anlage bestellt, die in zwei Teilen geliefert und installiert wurde. Die Einspeisevergütung für den Strom wird von Jahr zu Jahr geringer, sodass der Besitzer für den zweiten Teil der Anlage einen geringeren Kilowattpreis als für den ersten Teil erhielt. Dies wollte er aber nicht akzeptieren, denn der Lieferant der Anlage hätte ihm zugesichert, dass er für die gesamte Anlage die höhere Vergütung bekommen würde. Er klagte und forderte die ihm entgangene Vergütung, die er auf 10.000 Euro bezifferte.
Das Gericht sah dies anders. Die Richter machten deutlich, dass eine Haftung nur für Mängel an der Anlage infrage kommt. Diese funktionierte jedoch anstandslos.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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