Immer mehr Menschen lassen sich piercen oder tätowieren, auch immer mehr Jugendliche wollen sich damit den Körper verschönern lassen.
Dies ist jedoch nicht so ohne weiteres möglich, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Zwischen 7 und 18 Jahren ist ein Heranwachsender in Deutschland beschränkt geschäftsfähig und damit grundsätzlich nicht in der Lage, ohne die vorherige Zustimmung der Eltern einen wirksamen Vertrag abzuschließen.
Auch der sog. Taschengeldparagraph hilft hier nicht weiter, da dieser lediglich dem beschränkt geschäftsfähigen die Möglichkeit gibt, mit Mitteln, welche ihm seine Eltern zu einem bestimmten Zweck überlassen haben, rechtsgeschäftlich tätig zu werden.
Dies bedeutet insbesondere, dass wenn die Eltern gegen eine Tätowierung oder gegen ein Piercing sind, der Vertrag trotz Taschengeldparagraph nichtig ist, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die rechtliche Situation.
Dies führt dazu, dass ein noch nicht Volljähriger ohne Einwilligung seiner Eltern, einen wirksamen Tätowiervertrag nicht schließen kann.
Versucht er es dennoch, kann er später das Geld vom Tätowierer zurück verlangen.
Aber letzteres ist nicht das größte Risiko des Tätowierers oder Piercers.
Grundsätzlich sind die genannten Körperverschönerungen als Körperverletzung zu qualifizieren, sodass die Strafbarkeit nur durch die Einwilligung des Kunden ausgeschlossen wird, erklärt Cäsar-Preller.
Der BGH stellt jedoch bei der Einwilligung von Minderjährigen regelmäßig darauf ab, ob der Minderjährige „seiner geistigen und sittlichen Einsichtsfähigkeit nach die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag“ (BGHSt. 12 379).
Ein Tätowierer oder Piercer wird jedoch kaum in der Lage sein, rechtssicher zu beurteilen, ob diese Einsichtsfähigkeit bei seinem minderjährigen Kunden gegeben ist oder nicht. Soweit er strafrechtliche Konsequenzen ausschließen will, wird er auf die Einwilligung der Eltern bestehen müssen.
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