Ein Praktikum dient vor allem der Ausbildung. Deshalb soll hier vor allem der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen. Überwiegt aber die reine Arbeitsleistung, so ist der Beschäftigte kein Praktikant, sondern ein normaler Arbeitnehmer und muss dann auch als solcher vergütet werden. Das Arbeitsgericht Kiel (Aktenzeichen: 4 Ca 1187d/08) urteilte, dass ein kleines „Praktikantengehalt“ in einem solchen Fall sogar sittenwidrig ist.
In dem zu verhandelnden Fall schloss ein Mann nach einer berufsvorbereitenden Maßnahme mit dem Betreiber eines Altenheims eine Vereinbarung, die als „Praktikantenvertrag“ bezeichnet wurde. Die vereinbarte Laufzeit betrug ein knappes Jahr, die wöchentliche Vergütung 200 Euro. Zusätzlich unterschrieben beide Seiten eine Stellenbeschreibung für Wohnbereichshelfer. Der Arbeitgeber stellte für die Zeit nach dem Praktikum eine 18-monatige Ausbildung zum Altenpfleger in Aussicht, welche dann aber nicht stattfand.
Der Mann klagte auf die übliche Vergütung eines Wohnbereichshelfers rückwirkend für die Dauer seines Praktikums. Es ging um einen Betrag von rund 10.300 Euro. Die Richter gaben ihm Recht. Sie betrachteten das geschlossene Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis und nicht als Praktikantenvertrag.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare