Nach der MS Deutschland ist auch die MS Astor in massiven Schwierigkeiten. Am Amtsgericht Bremen wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Premicon Hochseekreuzfahrt GmbH & Co.KG MS Astor eröffnet (Az.: 517 IN 23/14) eröffnet. Anleger des Schiffsfonds müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.
Die Situation für Kreuzfahrtschiffe in Deutschland ist offenbar schwierig. Die unzureichende Auslastung der MS Astor sei ein Grund für den Insolvenzantrag gewesen, heißt es in der offiziellen Mitteilung. Im Insolvenzverfahren sollen die bereits angelaufenen Restrukturierungsmaßnahmen fortgesetzt werden und auch der laufende Schiffsbetrieb sei gesichert.
Für die rund 1500 Anleger, die sich an dem Schiffsfonds Premicon MS Astor beteiligt haben, ist die Situation aber schwierig. Im Fall einer Insolvenz kann ihnen der Totalverlust ihres investierten Kapitals drohen. Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden: „Auch wenn Restrukturierungsmaßnahmen umgesetzt werden, ist keinesfalls gesagt, dass eine nachhaltige Sanierung gelingt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten die Anleger daher, ihre Schadensersatzansprüche überprüfen lassen.“
Ob Kreuzfahrt- oder Containerschiffe: Schiffsfonds sind als sichere Kapitalanlage ungeeignet, da sie einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt und damit hoch spekulative Geldanlagen sind. Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Denn die Anleger erwerben mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen und tragen damit auch das Totalverlust-Risiko. Cäsar-Preller: „Dennoch wurden Schiffsfonds immer wieder als sichere Kapitalanlage beworben. Dass sie das nicht sind, zeigen die zahlreichen Insolvenzen in den vergangenen Jahren. Wurden die Risiken in der Anlageberatung verschwiegen oder die Fondsanteile an bewusst sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.“
Außerdem hätten die Banken auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Denn für die Anleger können diese ein wertvoller Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein, das nicht zwangsläufig mit den Wünschen des Anlegers nach einer sicheren Kapitalanlage übereinstimmen muss. „Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eindeutig und verbraucherfreundlich. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht und das Geschäft rückabgewickelt werden“, erklärt Cäsar-Preller.
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