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Wenn ein Schuldner ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragen möchte, muss er nachweisen, dass er sich innerhalb der letzten sechs Monate bemüht hat, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu finden. Nur wenn dies scheitert, besteht die Möglichkeit zu einem Privatinsolvenzverfahren.
Außerdem benötigt man bestimmte Unterlagen: Belege über die außergerichtlichen Einigungsversuche, ein Vermögensverzeichnis, je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung. Außerdem braucht man einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan. Damit besteht die Möglichkeit, eine gütliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Wenn auch das gerichtliche Einigungsverfahren erfolglos verläuft, folgt das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Sobald das Insolvenzverfahren dann eröffnet ist, muss der Schuldner noch sechs Jahre lang den pfändbaren Betrag seines Einkommens an einen Treuhänder abführen. Diese Zeit wird „Wohlverhaltensphase“ genannt, und er muss während dieser Zeit einer angemessenen beruflichen Tätigkeit nachgehen oder sich im Falle der Erwerbslosigkeit um eine solche bemühen. Verhält der Schuldner sich redlich, erfolgt am Ende der sechs Jahre die Restschuldbefreiung. Allerdings muss der Schuldner dann noch die Verfahrenskosten aus seinem Einkommen und Vermögen bezahlen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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