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Klauseln im Mietvertrag, die eine Besuchszeit regeln, sind nichtig. Ob ein Mieter seinen Freund für die Nacht in seiner Wohnung bleiben lässt, ist ausschließlich Teil seines Privatlebens, das nicht vom Vermieter eingeschränkt werden kann. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters darstellen. Das Hausrecht obliegt dem Mieter, nur er kann entscheiden, wer seine Wohnung sowie die Wohnungszugänge betritt. Solange der Besuch andere nicht stört, darf der Vermieter daher nicht regelnd eingreifen.
Sollte es sich um einen Besuch von über sechs bis acht Wochen handeln, ist dieser ohne die Zustimmung des Vermieters erlaubt. Kommt es zur Untervermietung der Wohnung, muss der Mieter den Vermieter um Erlaubnis fragen. Dies ist der Fall, wenn jemand dauerhaft in der Wohnung bleibt. Allerdings muss der Vermieter seine Zustimmung erteilen, wenn es sich bei denen vom Mieter vorgetragenen Gründen um nachvollziehbare Gründe handelt. Darunter zählen finanzielle Aspekte, wie auch persönliche Motive, sollte der Mieter sich z. B. entschieden haben, nicht mehr allein leben zu wollen.
Hierbei ist zu beachten, dass die Entscheidung zur Aufnahme einer Freundin oder eines Freundes für ein dauerhaftes gemeinsames Wohnen nach dem Abschluss des Mietvertrages getroffen worden sein muss. Dadurch soll verhindert werden, dass der entgegengesetzte Wille des Vermieters zu einer schon am Anfang vom Mieter beabsichtige Wohngemeinschaft umgangen wird.
Der Vermieter ist berechtigt, seine Zustimmung zur Untervermietung zu verweigern, wenn die Person des Untermieters für ihn unzumutbar wäre. Dazu zählen Gründe wie persönliche Schwierigkeiten mit dem Untermieter. Anders verhält es sich bei moralischen Bedenken und der Herkunft des Untermieters, die nicht zur Ablehnung der Zustimmung berechtigen.
Einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge stellt es einen Kündigungsgrund dar, wenn der Mieter ohne Erlaubnis die Wohnung untervermietet. Dabei ist unerheblich, ob es dem Mieter zustand, eine Erlaubnis erteilt zu bekommen. Ist eine Anfrage des Mieters auf Erlaubnis zur Untervermietung rechtzeitig erfolgt und war der Vermieter zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet, ist eine Kündigung wegen fehlender Erlaubnis rechtsmissbräuchlich.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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