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VorKauf eines gebrauchten Fahrzeuges machen viele potenzielle Käufer eine Probefahrt mit ihrem Traumauto. „Hier lauern aber versicherungsrechtliche Fallen.“, warnt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Hier gibt es also Einiges zu beachten.
„Vor einer Probefahrt sollte ein Autoverkäufer mit seinem Kaufinteressenten eine schriftliche Vereinbarung schließen, wonach ein Kaufinteressent einen Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis versichert. Hierin sollte man auch am Fahrzeug bestehende Schäden festhalten. Auch sollte ein potenzieller Käufer bestätigen, dass er für Schäden am Fahrzeug, welche bei einer Probefahrt eintreten, haftet.“, empfiehlt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Autohalter sollten auch überprüfen, welcher Nutzerkreis für ihr Fahrzeug erlaubt ist. Fährt nämlich ein nicht im Versicherungsvertrag aufgeführter Fahrer mit einem Auto, kann schnell ein Versicherungsschutz entfallen.Auch könnte ein Autohalter auch zu einer Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet sein.
„Keinesfalls sollte man vereinbaren, dass ein Probefahrer in einer Versicherungspolice vom Autohalter versichert sein soll. Hier haftet ein Probefahrer nämlich nur bis zur Obergrenze einer Selbstbeteiligung.“, rät Cäsar-Preller.
Schäden beziehungsweise Verletzungen, welche Dritten bei einer Probefahrt entstehen, übernimmt aber eine Kfz-Versicherung.
Bei einer Vereinbarung zwischen Halter und Probefahrer sollte man auch auf eine Selbstbeteiligung achten, mitunter gibt es hier sehr hohe Summen. Hier kann eine Probefahrt schnell ins Geld gehen.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller