PROKON hat nach eigenen Angaben am 22. Januar Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt. Den rund 75.000 Anlegern droht nun der Totalverlust ihres investierten Geldes.
„Trotz des fast schon verzweifelten Schreibens an die Anleger, ihre Genussrechte nicht zu kündigen, ließ sich die Insolvenz wohl nicht mehr vermeiden. Nun heißt es für die Anleger möglichst schnell zu handeln und ihre Interessen zu wahren“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
PROKON teilte zwar auch mit, dass der Insolvenzantrag noch nicht das endgültige Aus bedeute und mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter am Fortbestand des Unternehmens gearbeitet werde, aber welchen Preis die Genussrechte-Inhaber dafür zahlen müssten, ist noch völlig unklar. „Sie sollten jetzt lieber selbst die Initiative ergreifen und nicht auf die Geschäftsführung hoffen. Im Insolvenzverfahren würden ihre Forderungen nur nachrangig bedient“, so Cäsar-Preller.
Der Jurist empfiehlt den Anlegern, Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. PROKON hatte mit einer Verzinsung von 6 bis 8 Prozent geworben. „Bei solch hohen Renditen ist meist auch das Risiko hoch. Und über die Risiken bis zum Totalverlust des Geldes hätten die Anleger auch aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, können wahrscheinlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Natürlich muss das immer im Einzelfall geprüft werden“, erklärt Cäsar-Preller.
Außerdem müsse geprüft werden, ob der Verkaufsprospekt fehlerhaft war und mit falschen Angaben geworben wurde. Das OLG Schleswig hatte wegen irreführender Aussagen zur Sicherheit der Genussrechte schon einer Klage wegen unlauterer Werbung stattgegeben (Az: 6 U 14/11). „Hier kommt eventuell Prospekthaftung in Betracht“, sagt Cäsar-Preller.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
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