Jeder Anlagekunde muss durch seinen Berater möglichst umfassend über die vorhandenen Risiken seiner Beteiligung hingewiesen werden. Diese Pflicht gilt für Banken genauso wie für freie Anlageberater, worauf Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Wiesbaden, ausdrücklich hinweist. Nach Angaben von Rechtsanwalt Cäsar-Preller sei es zwar grundsätzlich möglich, fehlende mündliche Hinweise durch den Verweis auf einen Prospekt zu ersetzen, dieses müsse jedoch rechtzeitig überreicht werden:
„Erst kürzlich hat das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 18.12.2012, Az. 4 U 234/11-74) entschieden, dass die späte Aushändigung eines Emissionsprospektes ohne nähere Erläuterungen nicht für eine ordnungsgemäße Beratungsleistung ausreicht. Das bloße Überreichen im Termin zur Zeichnung, wie es häufig praktiziert wird, genügt demnach nicht; wird es später im Vertrauen auf die Angaben des Beraters nicht näher durchgelesen, so liegt in diesem Umstand auch keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Mit dem vorstehenden Urteil sind nach Auffassung von Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Erfolgschancen von Anlegerklagen, die sich auf Falschberatung stützen, in zahlreichen Fällen gestiegen, wobei es nach wie vor auf eine Beurteilung des Einzelfalls ankomme.
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