Unabhängig von der Art eines Rechtsstreits können die Aufwendungen hierfür künftig als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat insofern seine Rechtsprechung zur steuerlichen Abziehbarkeit von Kosten eines Zivilprozesses geändert.
Je nach Jahreseinkommen müssen die Steuerpflichtigen künftig nur noch zwischen 5 und 7 Prozent der anfallenden Anwalts- und Gutachterkosten ohne steuerliche Vergünstigung zahlen. Der darüber hinausgehende Betrag kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Als „außergewöhnliche Belastungen“ gelten zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Bisher hatte die Rechtsprechung die Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Mit dem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei. Außerdem muss es sich um Fälle handeln, bei denen die Kosten nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen wurden.
Die Bundesfinanzrichter räumen ein, dass es für den Bürger häufig sehr schwer sei, vorherzusagen, wie ein Zivilprozess ausgeht. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seine Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist „riskant“. Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gerissenheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an“.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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