Viele Autofahrer wissen zwar um die berühmt-berüchtigten „Punkte in Felsburg“, kennen aber die Details hierzu nicht so genau.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat seinen Hauptsitz in Flensburg; es verwaltet das sogenannte „Verkehrszentralregister“. Für jedes Verkehrsdelikt mit einem Bußgeld von 40 Euro oder mehr gibt es einen Eintrag in diesem Register, wobei jedoch kein direkter Zusammenhang zwischen der Punktezahl und Bußgeldhöhe besteht.
Viele Autofahrer wissen nicht, dass beispielsweise auch falsches Parken mit bis zu 50 Euro und einem Punkt geahndet werden kann, wenn Rettungsfahrzeuge behindert werden. Manchen ist auch nicht klar, dass die Promillegrenze bei 0,5 liegt. Auch bei geringen Promillewerten kann auffälliges Fahrverhalten als Trunkenheitsfahrt gewertet und bestraft werden.
Im Internet kann man den Punktekatalog abrufen und mit einem Formular eine Auskunft über den eigenen Kontostand beantragen. Automatisch erfährt man es aber, wenn man acht oder mehr Punkte gesammelt hat: Dann erfolgt eine erste Verwarnung. Abbauen kann man seine Punkte durch ein freiwilliges Aufbauseminar bei einer Fahrschule. Einmal alle fünf Jahre darf man durch einen solchen Kurs bis zu vier Punkte tilgen. Wer 14 oder mehr Punkte hat, wird zum Aufbauseminar verpflichtet.
Die einfachere Methode, um Punkte abzubauen: Regelgerechtes Fahren. Denn nach zwei Jahren werden die Einträge im Zentralregister gestrichen. Aber auch nur dann, wenn es in dieser Zeit keinen weiteren Eintrag gab.
Die Schmerzgrenze liegt bei 18 Punkten – ab da gibt es kein Erbarmen mehr: Der Führerschein wird entzogen, und zwar für mindestens sechs Monate. Um ihn zurückzubekommen, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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