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Der Vermieter einer Wohnung ist dafür verantwortlich, dass die Abrechungen der Heiz- und Betriebskosten fristgemäß beim Mieter eintreffen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es nicht reicht, wenn der Vermieter die Post rechtzeitig abgeschickt hat (Aktenzeichen: VIII ZR 107/08).
Die Folge: Wenn die Abrechnung auf dem Postweg abhanden kommt oder verspätet zugestellt wird, bleiben Vermieter, die Nachforderungen gegen ihren Mieter haben, in der Regel auf ihren Kosten sitzen.
Die Nebenabrechnung muss innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein. So müsste z. B. die Abrechnung für im Kalenderjahr 2008 angefallene Nebenkosten spätestens am 31.12.2009 dem Mieter zugegangen sein.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden rät hierzu: „Als Vermieter sollte man fristgebundene Briefe sicherheitshalber immer per Einschreiben mit Rückschein versenden.“

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller