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In den meisten Mietverträgen ist vereinbart, dass die Miete für den kommenden Monat bis zum dritten Werktag beim Vermieter eingegangen sein muss. So steht es auch im Gesetz. Fällt der dritte Werktag eines Monats jedoch auf einen Samstag, gilt er für die Frist nicht als Werktag. Die Miete ist dann noch pünktlich bezahlt, wenn sie am fünften Werktag beim Vermieter eingeht. Dem Mieter sollen stets drei Werktag bleiben, so die Richter. An Samstagen arbeiten die Banken aber nicht. Gelte der Samstag als Werktag, wäre die Frist auf zwei Werktage verkürzt.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 291/09 und 129/09
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