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Benutzt ein Radfahrer einen Fußgängerüberweg und erleidet dabei einen Unfall, wird ihm eine Teilschuld zugerechnet. 
In dem vor dem Landgericht Frankenthal, Aktenzeichen: 2 S 193/10, verhandelten Fall befuhr eine Frau mit ihrem Auto eine Straße stadtauswärts, während der stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Kläger plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Auto erfasst wurde. 
Das Gericht sah eine hälftige Mitschuld des Radfahrers an dem Unfall. Zudem wies es darauf hin, dass im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Autofahrer als unvermeidbar herausstellt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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