Die Zeiten in denen hemmungslos und überall gequalmt werden durfte, sind lange vorbei. Selbst auf dem Balkon könnte das Rauchen unter Umständen verboten sein, wenn die Belästigung für andere Mieter dadurch zu groß sein könnte.
Mit der Frage, ob und wann auf dem Balkon geraucht werden darf, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 16. Januar zu beschäftigen. In einem Mehrfamilienhaus fühlten sich Mieter durch den aufsteigenden Zigarettenqualm eines unterhalb ihrer Wohnung liegenden Balkons gestört und verlangten von dem Beklagten das Rauchen auf dem Balkon zu bestimmten Stunden zu unterlassen. In den beiden ersten Instanzen wurde ihre Klage abgewiesen.
Der BGH entschied jetzt jedoch, dass die Klage unter Umständen berechtigt sei. Denn einem Mieter stünden grundsätzlich gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch Immissionen stört, Unterlassungsansprüche zu. Solche Immissionen sind in der Regel Lärm, Gerüche oder Ruß. Es könne aber auch Tabakrauch sein, so die Karlsruher Richter. Und zwar dann, wenn durch den Tabakrauch eine wesentliche Beeinträchtigung vorliege oder Gefahren für die Gesundheit durch den Tabakrauch drohen.
Der Unterlassungsanspruch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung bestehe allerdings nur eingeschränkt. Denn es müssten zwei grundsätzlich geschützte Besitzrechte in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Denn der eine Mieter habe das Recht nicht durch Tabakrauch belästigt zu werden und der andere Mieter das Recht, seine Lebensbedürfnisse inkl. Rauchen zu verwirklichen. Daher gelte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, welches tatsächlich zu einer zeitlichen Regelung des Rauchens auf dem Balkon führen könnte. Der BGH hat die Sache zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller ausWiesbaden und u.a. auf das Mietrecht spezialisiert, dazu: „Im Sinne eines friedlichen Miteinanders sollten sich Mieter untereinander einigen und gegenseitig Rücksicht nehmen. Ob ein festgelegter Zeitplan dabei hilft, erscheint mir allerdings schon ein wenig fraglich.“
Bei Fragen zum Mietrecht können Sie sich an die bundesweit tätige Kanzlei Cäsar-Preller wenden.
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