Mieter müssen keinen Schadenersatz zahlen, wenn sich nach dem Auszug die Rauchspuren durch Tapezieren, Streichen und Lackieren von Türen beseitigen lassen. In einem Fall hatte die Vermieterin behauptet, die Wohnung sei beim Auszug durch Qualm stark vergilbt gewesen und der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten „eingefressen“. Sie wollte die Kosten für die Schönheitsreparaturen mit der Kaution aufrechnen. Das ist nicht zulässig, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil (Az. VIII ZR 37/07). Nur wenn durch das Rauchen eine Verschlechterung der Wohnung verursacht wird, die Instandsetzungsarbeiten erfordert – z. B. einen neuen Bodenbelag wegen Brandlöchern – können Kosten auf die Mieter abgewälzt werden.
Rauchen in der Mietwohnung grundsätzlich erlaubt
von Preller | Juni 17, 2015 | Recht- Rund ums Wohnen | 0 Kommentare
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