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Schnell aus dem Mietvertrag herauszukommen ist auch mit einem Nachmieter nicht immer möglich, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Grundsätzlich muss der Mieter die Kündigungsfrist abwarten, insbesondere da der Vermieter die Stellung eines Nachmieters nicht zu akzeptieren braucht.
Dies gilt selbst dann, wenn dieser bereit ist den Mietvertrag nahtlos und unter denselben Bedingungen fortzusetzen.
Etwas anderes gilt jedoch z.B. wenn im Mietvertrag eine sogenannte „Nachmieterklausel“ vereinbart ist oder wenn seitens des Mieters ein besonderes Interesse an einer vorzeitigen Kündigung besteht, insbesondere bei Zeitmietverträgen.
Danach kann der Mieter bei Stellung eines geeigneten Nachmieters ohne Beachtung der Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
In einem solchen Fall kann der Vermieter den Nachmieter nur aus wichtigen Gründen ablehnen, das heißt wenn er nicht geeignet ist. Persönliche Abneigungen (z.B. gegen Familien oä) reichen nichtaus.
Geeignet ist der Nachmieter insbesondere dann, wenn er bereit ist den Mietvertrag unverändert zu übernehmen und es keine Zweifel an der Bonität des Mieters gibt, erklärt Cäsar-Preller.
Hat der Mieter einen geeigneten Nachmieter gefunden und benannt, kann er zu dem gewünschten Termin ausziehen, soweit der Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu dem Termin zu übernehmen. Ob der Vermieter letztlich mit diesem Nachmieter einen Mietvertrag abschließt oder nicht, spielt für den ausziehenden Mieter keine Rolle. Das ist allein Sache des Vermieters.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller