Soweit in der Presse falsche Tatsachendarstellungen veröffentlicht werden hat der Betroffene einen Anspruch auf eine Gegendarstellung, da falsche Tatsachenbehauptungen das Persönlichkeitsrecht angreifen und niemand falsche Tatsachen gegen sich geltend lassen muss, stellt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller klar.
Im Gegensatz hierzu kann man gegen persönliche Meinungen und Wertungen nicht mittels einer Gegendarstellung vorgehen, da diese durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist nicht immer ganz einfach. Meinungen enthalten meist einen Tatsachenkern und Tatsachen werden oftmals im Meinungskampf eingesetzt.
Der Bundesgerichtshof vertritt trotz der Schwierigkeiten in ständiger Rechtsprechung den Ansatz, dass Tatsachen – im Gegensatz zu bloßen Meinungsäußerungen – alles ist, was dem Beweis zugänglich ist (so z.B. BGH NJW 1963, 1153).
Dies bedeutet, dass jegliche Presseberichterstattung, welche mittels Zeugen, Urkunden, Sachverständige oder durch bloße Augenscheinnahme bewiesen werden kann, per Definition Tatsachenbehauptungen sind und mit einer Gegendarstellung entkräftet werden können.
Gegen Meinungsäußerungen und Werturteile, welche nicht dem Beweis zugänglich sind ist die Gegendarstellung nicht möglich, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Rechtslage.
Für die Gegendarstellung dürfen dem Betroffenenkeine Kosten entstehen, jedoch muss sie zeitnah nach der Tatsachenbehauptung geltend gemacht werden. Die Gerichte sind sich bei der exakten Zeitspanne nicht einig, sodass man sich für das verlangen der Veröffentlichung der Gegendarstellung zwischen etwa 14 Tagen bis max. 3 MonateZeit lassen kann. Hierbei wird man für täglich erscheinende Printmedien einer geringen Zeitspanne zugebilligt bekommen, wie für halbjährlich erscheinende.
Aufgrund der Unschärfe zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen kommt es über das Recht der Gegendarstellung häufig zum Streit, welche oftmals rechtliche Hilfe nötig machen.
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