Gern berichtet der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller in seiner Rubrik „Recht kurios“ auch einmal von außergewöhnlichen, nicht alltäglichen Rechtsfällen, die unter Umständen sogar eine heitere Note aufweisen. Hiermit lässt sich immer wieder demonstrieren, dass die Arbeit mit rechtlichen Materien keinesfalls immer so „trocken“ sein muss, wie es der Laie befürchtet.
Renovierungskosten für ein Gäste-WC sind nicht steuerlich absetzbar! Diese Erfahrung musste ein Steuerpflichtiger machen, der neben den Aufwendungen für die Renovierungskosten für sein Arbeitszimmer im Privathaus eben auch die Kosten für die WC-Renovierung steuermindernd geltend machen wollte. Er hatte in der Steuererklärung argumentiert, dass es sich bei dem WC um einen „betriebsstättenähnlichen Raum“ handele. Schließlich müsse man eben, wenn man im Arbeitszimmer arbeite, auch ab und an mal auf die Toilette. Das Kuriose des Falles: Der Steuerpflichtige hatte höchst penibel ein „Toilettentagebuch“ geführt, und ausgerechnet, dass acht von neun täglichen Toilettengängen und mithin 73,58 % eine „beruflich motivierte Toilettennutzung“ seien.
Der Gang vors Finanzgericht geriet aber zum „Griff ins Klo“! Dieses nämlich erkannte die Renovierungskosten nicht als Werbungskosten an. Bei dem Gäste-WC handelt es sich um ein privat genutztes Klosett, das der Steuerpflichtige eben auch dienstlich nutze, aber nicht steuermindernd geltend machen könne. Im Namen des Volkes: Hätte, hätte, Gästetoilette!
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2013 – 9 K 2096/12
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