Oftmals wird beim Neuerwerb eines Grundstücks oder bei der Durchführung von Bauvorhaben festgestellt, dass die Grundstücksgrenzen nicht immer korrekt geachtet wurden, weiß Daniela Fisch, Rechtsanwältin der Kanzlei Caesar-Preller in Wiesbaden.
Überbau – Was ist das?
Ein Überbau liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Gebäude die Grundstücksgrenze überschreitet. Es ist dabei egal, ob dies in der Luft, auf dem Erdboden oder unter der Erdoberfläche passiert, sagt die Anwältin aus Wiesbaden. Generell muss der Eigentümer eines Grundstücks die Verletzung seines Eigentums nicht dulden, sagt Rechtsanwältin Fisch.
Duldungspflicht
In einzelnen Fällen kann allerdings eine Duldungspflicht für den Überbau bestehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Grundstücksnachbarn die Errichtung des Überbaus nicht zuzurechnen ist, beziehungsweise wenn der Überbau durch den Grundstücksnachbarn ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit errichtet wurde. Gerne prüft Daniela Fisch, Rechtsanwältin aus Wiesbaden, dies bei einem gemeinsamen Gespräch in den Kanzleiräumen der Villa Justitia. Die Duldungspflicht ausgeschlossen, wenn der Eigentümer sofort Widerspruch beim Grundstücksnachbarn erhebt und die Überbauung rügt. Rechtsanwältin Fisch weist jedoch darauf hin, dass der Widerspruch zeitig erfolgen muss. Das heißt, bevor umfangreiche bauliche Maßnahmen erforderlich sind, um den Überbau rückgängig zu machen. Besteht keine Duldungspflicht für einen Überbau, so kann der Grundstückseigentümer die Beseitigung des Überbaus verlangen.
Rechtsfolgen bei Duldungspflicht
Liegt doch eine Pflicht zur Duldung des Überbaus vor, so stehen dem Grundstückseigentümer verschiedene Möglichkeiten offen, weiß die Rechtsanwältin aus Wiesbaden. Zum einen besteht die Möglichkeit, eine Geldrente für die überbaute Fläche zu verlangen. Ein Anspruch auf die Zahlung der Rente entsteht mit der Errichtung des Überbaus. Die Höhe der Rente bemisst sich dabei nach dem Verkehrswert der überbauten Fläche zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung. Zum anderen kann der Eigentümer auch den Abkauf des überbauten Grundstücks verlangen.
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