Bei Möbelstücken handelt es sich, auch wenn sie noch so unhandlich sind, um sogenannte bewegliche Sachen. Einen Kaufvertrag kann man also formlos schließen. Wie bei jedem Kaufvertrag stehen dem Käufer, sofern ein Sachmangel vorliegt, Gewährleistungsrechte zu. Bei neuen Möbeln ist ein Mangel im rechtlichen Sinne einfach zu bejahen, wenn das gute Stück schlichtweg beschädigt ist. Die meisten Möbel werden in Einzelteilen verkauft und müssen vom Kunden erst noch in Eigenarbeit zusammengeschraubt werden. Wer kennt nicht die berühmte schwedische Möbelmarke in gelb-blau.
Schon gewusst? Ist die Montage-Anleitung vollkommen unverständlich und nicht umsetzbar, so stellt auch dies einen Mangel der Kaufsache dar, obwohl eigentlich gar kein Teil defekt ist. Außer natürlich, der Kunde schafft es auch ohne die Anleitung, das Möbelstück richtig zusammenzusetzen. Es stellt ferner einen Mangel dar, wenn die Sache durch Personen des Verkäufers unsachgemäß zusammengebaut wird. Bei gebrauchten Möbeln oder Möbeln, die aus Kauflust in einem Outlet mitgenommen werden, ist jedoch Obacht geboten. Dass solche Stücke Gebrauchsspuren wie Kratzer und farbliche Veränderungen aufweisen, stellt keinen Mangel dar. Dafür werden die Einzelstücke in der Regel ja zum Schnäppchenpreis angeboten.
Mangel muss bei Übergabe vorgelegen haben
Ist bei einem Neukauf das gute Stück schon bei der Übergabe fehlerhaft, stehen dem Käufer als Erstes Nachbesserung (Reparatur) und Nachlieferung (Ersatz) zur Auswahl. Viele Kunden wissen gar nicht, dass sie eine Wahl haben. Aha! Wichtig ist aber, dass der Mangel bei Übergabe vorlag. Natürlich löst es keine Gewährleistungsrechte aus, wenn zuhause der Hund das Stuhlbein anknabbert. Beachtlich ist zudem, dass der Verkäufer das Recht hat, die gewählte Art der sogenannten Nacherfüllung – fachsprachlich für Gewährleistung – abzulehnen, wenn sie für ihn mit Kosten verbunden ist, die unverhältnismäßig hoch sind. Der Verkäufer kann also die aufwendige Reparatur verweigern, wenn es für ihn günstiger ist, dem Kunden einfach ein neues Stück gleichen Modells zu überlassen. Bei Möbeln, die zum Käufer nach Hause geliefert wurden, hat der Käufer zudem das Recht, dass der Verkäufer das mangelhafte Teil kostenlos wieder abholt, entweder um es nachzubessern oder zwecks Austauschs.
Hat das Möbelstück nur einen kleinen Mangel, kann alternativ auch einfach der Kaufpreis gemindert (reduziert) werden. Sind weder Instandsetzung, noch Nachlieferung möglich oder verweigert der Verkäufer beide Maßnahmen, kommt für den Kunden der Rücktritt in Betracht.
Von einem Vertrag zurücktreten heißt, der Vertrag wird insgesamt rückgängig gemacht. So bekommt der Käufer den Kaufpreis erstattet; dem Verkäufer wird die Sache zurückgegeben. Vorsicht ist geboten, wenn die Sache schon einige Zeit durch den Kunden genutzt wurde. Ist die Couch bis zur Rückabwicklung beispielsweise schon durchgesessen, muss der Käufer dafür Wertersatz leisten. Je nach Einzelfall kann wie bei jedem Kaufvertrag auch Schadenersatz oder Ersatz für vergeblich gemachte Aufwendungen verlangt werden. Beachtlich ist auch, dass die Gewährleistungsrechte für bewegliche Sachen in zwei Jahren verjähren.
Bei Möbelkäufen übers Internet – fachsprachlich Fernabsatz – ergibt sich für den Käufer eine weitere Option: das Verbraucherwiderrufsrecht. Verbraucher ist man grob gesagt, wenn man die Kaufsache für seinen privaten Lebensbereich erwerben will. Bei jedem Fernabsatzvertrag steht dem Käufer, der nicht gewerblich handelt, ein Widerrufsrecht zu. Anders als beim Rücktritt braucht man hierzu keinen Grund. Es reicht, dass der Kunde den Kauf reut. Warum auch immer. Der häufigste Grund dürfte aber sein, dass Erwartungen nicht erfüllt wurden. Ein Foto sagt manchmal eben nicht alles über die Beschaffenheit. Das Widerrufsrecht muss binnen einer Frist von 14 Tagen ausgeübt, also genutzt, werden.
Tipp vom Anwalt aus Wiesbaden
Wann beginnt die Frist? Grundsätzlich erst, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat. Sie beginnt auch nicht, bevor der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Belehrung heißt in diesem Zusammenhang nur, dass es der Verkäufer es dem Kunden in zumutbarer Weise ermöglicht, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen, zumeist zu lesen. Die Kanzlei Cäsar-Preller empfiehlt Internet-Bestellern daher, genau zu lesen. Die Belehrung muss zudem den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall geprüft werden. Eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt kann sich dann lohnen, wenn 14 Tage schon verstrichen sind, denn beim Vorliegen einer fehlerhaften Belehrung oder wenn überhaupt nicht belehrt wurde, ist ein Widerruf noch bis zu einem Jahr und 14 Tagen nach dem Kauf möglich. Die Kanzlei Cäsar-Preller hilft Ihnen dabei gerne! Wir sind eine Kanzlei, die vornehmlich Verbraucher vertritt.
Auch im Falle des Widerrufs wird der Vertrag rückgängig gemacht. Als Verbraucher hält man die Widerrufsfrist ein, indem man die Sache einfach binnen 14 Tagen an den Verkäufer zurücksendet. Eines förmlichen Schreibens bedarf es also gar nicht! Die Kosten der Rückversendung muss an sich der Kunde tragen, allerdings nur wenn er darüber belehrt wurde. Hat sich der Verkäufer vorher erklärt, er übernehme die Kosten, so ist er daran gebunden. Der Kunde bekommt. Bei großen Teilen wie Möbeln, die nur umständlich verschickt werden können, also nicht paket-fähig sind, muss der Verkäufer bei Fernabsatzverträgen die Ware wieder abholen, wenn sie zu dem Kunden nachhause geliefert wurde. Speziell bei Möbelkäufen ist noch wichtig, dass es das Widerrufsrecht nicht schmälert, wenn der Verbraucher die Ware auspackt. Er hat das Recht, sie zu prüfen und zwar ohne dass später ein Wertersatz geschuldet wird. Bei Möbeln bedeutet dies auch, dass der Käufer die Einzelteile zusammenschrauben darf, um das Produkt aufzubauen.
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