Fitnessstudios erfreuen sich immer größerer Beliebtheit hierzulande. Für viele gehört das tägliche „Workout“ mittlerweile zum geregelten Tagesablauf dazu.
Allerdings kommen nicht selten Probleme auf, gerad dann, wenn es um die vertraglichen Ansprüche der Mitglieder in Fitnessstudios geht. So werdenoft Verträge mit zu langen Laufzeiten geschlossen, oder das Studio schließt außerplanmäßig und hält seinen Mitgliedern ihre Rechte vor. Meistens verweist der Studiobetreiber auf seine AGB. „Hier steht den Mitglieder möglicherweise dennoch ein Anspruch auf Schadenersatz zu.“, sagt die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller.
Fitnessstudios schließen nicht selten jegliche Art der Haftung durch ihre AGB aus. Dennoch muss der Betreiber haften, sofern die AGB unwirksam sind.
So wird z.B. gerne die Haftung für Verletzungen im Fitnessstudio ausgeschlossen. Allerdings ist ein solcher Ausschluss nur bedingt möglich. Wenn die Verletzungen auf einem Verschulden des Betreibers beruht, haftet er. So z.B., wenn die Geräte nichtordnungsgemäß gewartet wurden und durch diesen Umstand die Verletzung herbeigeführt wurde.
Auch für außerplanmäßige Schließungen werden von den Studios gerne keine Entschädigungen gezahlt. Aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass es sich bei einem Fitnessstudiovertrag um einen Mischvertrag aus Miet- und Dienstvertrag handelt, wobei der Schwerpunkt auf dem mietrechtlichen Element beruht. „Wenn ein Studio außerplanmäßig für einen Tag oder mehrere Tage schließen muss entstehen dem Mitglied,ähnlich wie bei der Wohnraummiete, Schadensersatzansprüche, sofern das Verschulden für den Ausfall beim Studiobetreiber liegt. Die Möglichkeit die Haftung durch AGB auszuschließen besteht für den Studiobetreiber nicht“, klärt Cäsar-Preller auf. „ So müssen z.B. auch vom Fitnessstudio die Fahrtkosten übernommen werden, wenn es während der Schließung die Möglichkeit gewährt, in einer anderen Stadt bei einem Partnerstudio zu trainieren.“, erläutert Cäsar-Preller.
Ebenso hat das Studio auch über die Gründe aufzuklären, warum ein Studio außerplanmäßig zu schließen hat. Die Aufklärungspflicht ergibt sich aus den Nebenpflichten des Fitnessstudiovertrags. Diese Pflicht besteht vor allem dann, wenn Gefahr für die Gesundheit der Mitglieder besteht. Gerade in alten Gebäuden kann als Bausubstanz Asbest verwendet worden sein, welches Krebserregend ist. Wenn ein Studio diesen Grund für die Schließung verschweigt oder trotz der Kenntnis nicht schließt entstehen ebenso Ansprüche auf Schadenersatz und die Betreiber können sich im Zweifel strafbar machen.
Sollte sich der Betreiber ihnen gegenüber Stur stellen, haben Sie immer noch die Möglichkeit sich Rechtsrat einzuholen.
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