Der Architekt muss beweisen, dass er mit dem Auftraggeber einen Vertrag über Planungsleistungen abgeschlossen hat, wenn er einen Honoraranspruch geltend macht (OLG Düsseldorf, Az. 5 U 113/06, BGH, Beschluss, Az. VII ZR 83/07, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Der Fall: Der Architekt verlangte vom Bauherrn die Vergütung seiner Planungsleistungen. Ob ein Vertrag abgeschlossen wurde, ist im Prozess streitig: Während der Architekt behauptet, mündlich vom Bauherrn mit den Planungsleistungen beauftragt worden zu sein, behauptet der Bauherr, die Beauftragung habe lediglich die Erstellung von Verkaufsplänen für das infrage stehende Objekt umfasst. Zudem sei der Auftrag durch eine eigens für die Vermarktung des Objekts gegründete GmbH erfolgt, Honoraransprüche hätten ausdrücklich erst festgelegt werden sollen und seien zudem unter die Bedingung einer erfolgreichen Vermarktung gestellt worden.
Die Folgen: Das OLG wies die Klage ab. Zwar können für Planungsleistungen üblicherweise ein Entgelt verlangt werden. Dies gelte jedoch nur dann, wenn ein Architektenvertrag (Werkvertrag) zustande gekommen sei. Es obliege dabei nach allgemeinen Grundsätzen dem Architekten, den Abschluss eines entsprechenden Vertrags darzulegen und zu beweisen. Zwar könne sich ein solcher Vertragsschluss auch aus den Umständen ergeben, dafür müssten die Beklagten die Planungsleistungen des Klägers aber zumindest entgegengenommen und bestimmungsgemäß verwertet haben. Die alleinige unaufgeforderte Erbringung von Architektenleistungen begründe in der Regel keinen Honoraranspruch. Zudem vermöge auch keine schriftliche Auftragsbestätigung, den Abschluss eines vorher geschlossenen mündlichen Vertrags zu beweisen.
Was ist zu tun? Es ist für beide Parteien ein Dilemma: Der Architekt spricht in der Akquisitionsphase das Thema Vertrag oder Honorar nicht an, weil er hofft, den Auftrag zu bekommen, und diesen Erfolg nicht durch ein für den Bauherrn unangenehmes Thema gefährden will. Vielmehr will er sich einerseits profilieren und andererseits für den Bauherrn unentbehrlich machen. Der Bauherr spricht das Thema nicht an, weil er den Architekten in der Akquisitionsbemühung sieht und hofft, auf diese Weise möglichst viel Leistung ohne Vergütungspflicht zu erhalten. In dieser Phase liegt das größere Risiko beim Architekten: Die Entscheidung des OLG macht deutlich, dass es für ihn ratsam ist, stets einen schriftlichen Architektenvertrag zu schließen, und zwar zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. Er läuft sonst Gefahr, Leistungen zu erbringen, die der Bauherr nicht zu zahlen bereit ist, weil kein Vertragvorliegt. Wie dieses Urteil zeigt, kann dieser damit Recht behalten.
Neueste Kommentare