Mehrere Bauwerke im Sinne von § 22 HOAI liegen vor, wenn diese konstruktiv getrennt sind. Auch wenn die Wände einer Tiefgarage zugleich tragende Wände des darüber liegenden Gebäudes sind, nimmt dies einer ansonsten selbstständigen Tiefgarage nicht ihre Selbstständigkeit (KG, Az. 10 U 24/01, BGH, Beschluss, Az. VII ZR 228/05, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Der Fall: Der Generalplaner beauftragte einen Subplaner mit der Tragwerksplanung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit Tiefgarage. Es kam zum Streit darüber, wie die Leistungendes Tragwerkplaners ordnungsgemäß abzurechnen sind. Umstritten war unter anderem, ob der Auftrag ein oder mehrere Objekte – für die die Kostenermittlung dann jeweils gesondert erfolgt – umfasste.
Die Folgen: Für die preisrechtlich zulässige Honorarabrechnung kommt es darauf an, ob es sich um getrennt abzurechnende Einzelobjekte oder um ein Gesamtobjekt handelt. Nach Auffassung der KG handelte es sich bei der Tiefgarage um ein eigenständiges Ingenieurbauwerk. Nach den Feststellungen des eingeholten Sachverständigengutachtens waren die Kellernutzflächen von der eigentlichen Tiefgarage durch Trennwände abgesetzt. Da die Tiefgarage allein dem Parken diente und damit eine selbstständige Funktion hatte, ging der Gutachter und ihm folgend das KG von einem eigenständigen Ingenieurbauwerk und einer eigenen Abrechnung dieses Objekts anhand der dafür einschlägigen anrechenbaren Kosten aus.
Was ist zu tun? Im Architekten- und Ingenieurhonorarrecht ist es gängige Praxis, dass Auftraggeber verschiedene und selbstständige Einzelobjekte zusammenfassen mit dem Ziel, im Ergebnis das Honorar zu ihren Gunsten zu mindern. Dies geht allerdings auch häufig schief, wenn der Architekt oder Ingenieur bei einem Honorarstreit vor Gericht zieht. Dann hat der Auftraggeber verloren. Zwar sind Abgrenzungsfragen zur Anzahl der Objekte stets einzelfallbezogen zu lösen. Nutzungsfragen oder Gesichtspunkte zur gemeinsamen Versorgung oder Entsorgung sind dabei als Abgrenzungsmerkmal ungeeignet. Es kommt allein auf funktionale Aspekte an. Der Umstand, dass mehrere Gebäude gleichzeitig auf einer Bodenplatte errichtet werden und durch eine gemeinsame Tiefgarage verbunden sind, rechtfertigt bei sonst unterschiedlicher Planung und Gestaltung nicht die Annahme, es handele sich um ein Gebäude. Übersehen wird immer wieder, dass eine Tiefgarage kein Gebäude, sondern ein Ingenieurbauwerk ist und damit der Honorierung nach dem Leistungsbild der §§ 51 ff. HOAI unterliegt.
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