1. Die sog. Kürzung der Gewerbesteuer ist einem Grundstücksunternehmen auch dann zu gewähren, wenn das überlassene Grundstück zwar dem Gewerbebetrieb eines Unternehmens dient, an dem ein Gesellschafter beteiligt ist, das den Gewerbebetrieb ausübende und den Grundbesitz nutzende Unternehmen jedoch mit allein Einkünften von der Gewerbesteuer befreit ist. 2. Liegen diese Voraussetzungen hierfür nicht vor, führt die Geringfügigkeit des überlassenen Grundbesitzes nicht dazu, dass § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht anwendbar ist (Abweichung von Abschnitt 60 Abs. 4 S. 9 GewStR). BFH, Az. IV R 9/05.
Der Fall: Eine Grundstücks-GmbH & Co. KG vermietete ein Einkaufszentrum mit einem Spielcasino und einer Gesamtfläche von 73.685 m². Mittelbarer Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft war X, der zugleich Kommanditist bei der mietenden Spielbank GmbH & Co. KG war. Die Spielbank mietete rund 3,8 % der Fläche. Die Einnahmen der Spielbank unterliegen einer Spielbankabgabe und sind von der Gewerbesteuer befreit. Die Betriebsprüfung versagte der Grundstücksgesellschaft die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Die jährlichen Mieteinnahmen von ca. 8 Mio. DM wurden rückwirkend der Gewerbesteuer unterworfen. Das FG bestätigte dies, der BFH sah es anders.
Die Folgen: Der BFH nutzte den Fall, um die Gewerbesteuerrichtlinien zu korrigieren und die restriktive Gesetzesanwendung des FG zugunsten der Grundstücksgesellschaft zu erweitern. Zwar sei X an der Grundstücksgesellschaft und der Spielbankgesellschaft beteiligt; der Grundstücksgesellschaft sei deshalb aber nicht die erweiterte Kürzung zu versagen, da die Spielbank selbst nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Darauf, ob die an einen Gewerbebetrieb des Gesellschafters vermietete Fläche nur geringfügig klein sei, komme es nicht an. Entgegen der Verwaltungsansicht gibt es keine Bagatellgrenze für vermietete Fläche an eine gewerbliche Personengesellschaft, an der ein Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist.
Was ist zu tun? Wenn auch das Urteil für die Klägerin zur Gewerbesteuerfreiheit führen wird, so sollten alle Grundstücksgesellschaften, die unwesentliche Flächen an ihre Gesellschafter oder deren Gesellschaften vermietet haben, diese vor der nächsten Betriebsprüfung korrigieren. Denn nach diesem Urteil ist es nicht mehr möglich, sich auf die günstigen Gewerbesteuerrichtlinien zu berufen. Liegt eine Vermietung von Kleinstflächen an Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) mit Gesellschafterbeteiligung vor, müssen diese Mietverträge beendet werden. Auch die Umwandlung der Mietergesellschaft in eine GmbH kann verhindern, dass die gesamten Mieterträge der Grundstücksgesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden.
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