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Das Entgelt fürdie Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die den gewerblichen Grundstückshandel betreibt, ist auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft aufzuteilen mit der Folge, dass der auf die Grundstücke im Umlaufvermögen entfallende Gewinn als laufender Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt; Entsprechendes gilt bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (BFH, Az. IV R 69/04).
Der Fall: Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der eine KG und eine GmbH je zur Hälfte beteiligt waren. Die GbR betrieb unstreitig gewerblichen Grundstückshandel. Das Vermögen der GbR bestand aus Grundstücken, die im Umlaufvermögen gehalten wurden, sowie aus Forderungen und Geldbeständen. Die KG veräußerte ihren Anteil an zwei Erwerber. Der Veräußerungsgewinn resultierte vor allem aus stillen Reserven der Grundstücke. Das Finanzamt (FA) behandelte den Gewinn aus der Veräußerung des GbR-Anteils entgegen der Ansicht der Klägerin als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erhöhte entsprechend den Gewerbeertrag.
Die Folgen: Der BFH bestätigte die Auffassung des FA und seine im Dezember 2006 vollzogene Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (BFH, Az. IV R 3/05, vgl. IZ 12/07). Die Auffassung, dass ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht dem bestehenden Gewerbebetrieb zuzurechnen ist und folglich nicht der Gewerbesteuer unterliegt, ist damit überholt. Es darf nunmehr als gesicherte Rechtsprechung betrachtet werden, dass Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an Personengesellschaften, die gewerblichen Grundstückshandel betreiben, laufende gewerbliche Einkünfte darstellen, soweit die Gewinne aus stillen Reserven aus im Umlaufvermögen befindlichen Grundstücken stammen. Jedenfalls der hierauf entfallende Gewinn ist somit dem Gewerbeertrag zuzurechnen. Das Urteil setzt gezielt auf eine parallele Behandlung von Einzel- und Mitunternehmer. Konsequenterweise müssten demnach stille Reserven in Vermögensgegenständen des Anlagevermögens weiterhin gewerbesteuerlich begünstigt werden. Es wird sich zeigen, ob die Rechtsprechungsänderung allein auf den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels begrenzt bleiben wird.
Was ist zu tun? Für bestehende Personengesellschaften, die gewerblichen Grundstückshandel betreiben, ist die Zuordnungsfrage von nun an von erheblicher Bedeutung. Sofern bei einem Grundstück keine Veräußerungsabsicht besteht, sollte dies entsprechend dokumentiert werden und eine Zuordnung zum Anlagevermögen erfolgen. Sofern die Grundstücke dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind, ist eine Gewerbesteuerbelastung in der Planung der Veräußerung zu berücksichtigen.

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