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Die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur strengen Haftung der Banken bei einer Nichtaufklärung über Provisionen und Rückvergütungen hat bei den Kreditinstituten eine nachhaltige Wirkung gezeigt. Dies ging zuletzt sogar so weit, dass die Commerzbank – eine nach Auskunft des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrechts Joachim Cäsar-Preller der wohl am meisten von der anlegerfreundlichen Rechtsprechung betroffenen Banken – gegen die vorgenannte Entscheidungspraxis Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht, u. a. wegen angeblicher Verletzung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG), eingereicht hat. 
Diese Beschwerde wurde nunmehr vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 08.12.2011, Az. 1 BvR 2514/11). Begründung des Gerichts:  Angesichts der Rechtsprechungspraxis des BGH sei kein Vertrauensschutz geboten. Zudem liege auch im Hinblick auf die anderweitige Entscheidungspraxis gegen sogenannte freie Finanzberater kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) vor, da Kunden gegenüber Banken und Finanzberatern typischerweise eine unterschiedliche Erwartungshaltung hätten.
Nach Angaben von Rechtsanwalt Cäsar-Preller sei diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten gewesen und keine Überraschung.
„Mit der vorstehenden Entscheidung haben die Banken wieder einmal eine unfreiwillige Vorlage für die Anleger geliefert, denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eignet sich natürlich trefflich zur Untermauerung der Schadensersatzansprüche in den laufenden Klageverfahren wegen Nichtaufklärung über Provisionen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. 
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