Die jährlichen Kosten für eine Rechtsschutzversicherung können von Arbeitnehmern zum Teil steuerlich geltend gemacht werden. Der Teil der Prämie, der beruflich bedingt ist, gilt als Werbungskosten. Bei Familien–Rechtsschutzverträgen nimmt man dabei üblicherweise 35 Prozent der Kosten als berufliche Ausgaben an. Es kann aber sein, dass der entsprechende Sachbearbeiter nur einen geringeren Wert anerkennt.
Am besten erkundigt man sich bei seinem Rechtsschutzversicherer nach dem Wert. Denn Rechtsschutzversicherungen umfassen neben dem Schutz in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auch verkehrs- oder familienrechtliche Angelegenheiten. Vom Finanzamt wird aber nur der arbeitsrechtliche Anteil der Kosten anerkannt. Dieser ist oftmals im Vertrag angegeben oder kann erfragt werden.
Das Absetzen kommt für all jene in Frage, bei denen der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro im Jahr überschritten ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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