Auch unverheiratete Väter haben ohne Einschränkung ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Denn das Gesetz geht davon aus, dass ein Kind mit beiden Elternteilen Kontakt haben sollte. Wie häufig ein unverheirateter Elternteil sein Kind sehen darf, ist allerdings nicht gesetzlich festgelegt; dies müssen die Eltern mit sich und dem Kind individuell aushandeln. Können sich die Eltern aber nicht auf den Umgang einigen, kann der benachteiligte Elternteil einen Antrag auf Umgangsrecht beim zuständigen Familiengericht stellen. Das Gericht orientiert sich dabei am Wohl des Kindes. Abhängig vom Alter des Kindes wird dann entschieden, wie oft Mutter oder Vater es sehen dürfen. Nur in Ausnahmefällen kann einem Elternteil komplett der Umgang mit dem Kind untersagt werden.
In der Praxis sieht es oftmals dennoch anders aus: Der Kontakt wird von einem Elternteil abgebrochen mit der Behauptung, dass der Umgang mit dem Vater/der Mutter dem Kind nicht guttun würde. Oder ein Elternteil hält sich nicht an Vereinbarungen und bekommt deshalb das Kind nicht mehr zu Gesicht. Oft hilft dann auch die Entscheidung des Familiengerichts nicht weiter. Gegen blockierende Elternteile gehen Gerichte meist nicht vor, um das Kind nicht zu belasten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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