Nur bei typischer Berufskleidung werden die Reinigungskosten für Arbeitskleidung als Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt.
In einem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verhandelten Fall, Aktenzeichen: 2 K 1638/09, hatte eine Angestellte einer kirchlichen Einrichtung gemäß Hygieneplan fürs Personal bei der Arbeit helle, kochfeste Kleidung zu tragen und täglich zu wechseln. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Ausgaben von 469 Euro für das Waschen der Kleidung als Werbungskosten geltend. Da nach Ansicht des Finanzamtes nur Kittel und Kochmützen typische Berufsbekleidung seien, zog es 226 Euro vom zu versteuernden Einkommen ab.
Juristisch gesehen gehören die Reinigungskosten von Kleidungsstücken zur allgemeinen Lebensführung. Dies gilt auch dann, wenn Angestellte bei der Arbeit bestimmte Kleidung tragen müssen. Nur die Reinigungskosten für typische Berufsbekleidung sind davon ausgenommen. So gehören beispielsweise weiße Hosen, Socken oder Shirts nicht dazu. Selbst ein Aufnäher mit dem Emblem einer kirchlichen Einrichtung ändert hieran nichts.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare