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Wichtige Informationen im Prospekt eines Reiseveranstalters müssen an solchen Stellen gedruckt sein, wo man sie auch erwarten kann. „So ist es beispielsweise nicht zu akzeptieren, dass bei einer Reise auf die Kanareninsel El Hierro nur versteckt im Preisteil sich ein Hinweis findet, dass zwei Übernachtungen auf Teneriffa einzukalkulieren sind“, erläutert Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Das Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 224 S82/07, entschied hierzu, dass die Information, dass es sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückreise zu einer Zwischenübernachtung kommen kann, so wichtig sei, dass sie im Prospekt neben der Hotelbeschreibung stehen muss. Ein Urlauber muss davon ausgehen können, dass er die gebuchte Reise auch komplett am Urlaubsort verbringen kann. Dies gilt insbesondere bei Kurzreisen.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller