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So hatte sich eine vierköpfige Familie ihren Traumurlaub in Ägypten nicht vorgestellt: Bis morgens um 5 Uhr dröhnt die Musik aus der Pool-Disko – keine Nacht war an Schlaf zu denken. Die geschlauchten Urlauber klagten und bekamen vor dem Amtsgericht Köln Recht (Aktenzeichen: 13 C 533/06). Der Reiseveranstalter musste 60 Prozent des Reisepreises erstatten, auch weil die Familie, anders als gebucht, anfangs getrennte Zimmer hatte.
Einem Ehepaar, das bei seiner Mittelmeerkreuzfahrt vier Tage auf das Gepäck warten musste, sprach das Amtsgericht München 30 Prozent Reisepreisminderung zu (Aktenzeichen: 132 C 20772/08). In Extremfällen, etwa wenn das gebuchte Hotel noch im Bau ist, werden bis zu 100 Prozent erstattet.
Bei gravierenden Mängeln können Pauschalurlauber Geld zurückverlangen. Gepäckverspätung oder -verlust, Mängel in puncto Unterbringung, Essen und Trinken, Pool und Strand, Sport, Unterhaltung, Service sowie Lärmbelästigung – ihr Rechtsanwalt kann sie hierzu beraten, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Minderungsansprüche bestehen. Verspätungen beim Flugverkehr von mehr als vier Stunden, verdreckte oder stark von Kakerlaken oder Wanzen befallene Räume – der Urlauber muss nicht alles hinnehmen.
Doch nicht bei allem, was stört, gibt es Geld zurück. Der fehlende Haltegriff an der Badewanne, zwei Geckos im Hotelzimmer oder Mückenstiche sind kein Grund, den Preis zu mindern. Das Landgericht Duisburg (Aktenzeichen: 12 S 26/05) entschied, dass das Animations- und Unterhaltungsprogramm auf Englisch statt auf Deutsch erfolgen könne und deutsche Urlauber dies sogar auf Mallorca akzeptieren müssen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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