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Deutsche Passagiere müssen bei Flügen innerhalb der Europäischen Union nicht immer ihren Personalausweis dabeihaben. Zur Not tut es ein von der Bundespolizei ausgestelltes Ersatzdokument auch. In einem verhandelten Fall hatte eine Passagierin, die von Lübeck nach Stockholm fliegen wollte, ihren Personalausweis vergessen, ihren Führerschein aber dabei. Der Bundespolizei reichte dieser, um ihr direkt am Flughafen einen Ersatz-Personalausweis auszustellen. Jedoch wollte der Billigflieger, bei dem sie den Flug gebucht hatte, den nicht akzeptieren und verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen ein Pass oder Personalausweis gefordert wurde. Das Amtsgericht Lübeck erklärte diese AGB aber für unwirksam (Aktenzeichen: 28 C 331/07). Für Bundesbürger sei die Einreise nach Schweden auch mit einem vorläufigen Personalausweis möglich. Da die Beamten der Bundespolizei sich von der Identität der Reisenden überzeugen konnten, habe sie einen Ersatz-Personalausweis erhalten. Die Fluggesellschaft musste der Frau 746,42 Euro erstatten. Sie hatte sich für diesen Betrag bei einer anderen Airline ein Ticket gekauft, um am gewünschten Tag doch noch nach Stockholm zu kommen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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