Ein Reisender hat einen gesetzlichen Anspruch gegen den Reiseveranstalter, dass eine Reise a) die zugesicherten Eigenschaften beinhaltet und b) keinen Mangel enthält, der den Reisezweck mindert oder aufhebt. Erfüllt der Veranstalter eine dieser beiden Voraussetzungen nicht, liegt ein so genannter Reisemangel vor.
Bei einem Reisemangel hat ein Urlauber die Möglichkeit, vom Veranstalter einen Teil des Reisepreises zurückzufordern. Ein solcher Anspruch besteht, wenn
- die gebuchte Reise im juristischen Sinne mangelhaft ist,
- der Kunde den Mangel beim Veranstalter vor Ort reklamiert und
- der Anspruch innerhalb eines Monats nach Rückkehr von der Reise beim Reiseveranstalter geltend gemacht wird.
Alle Leistungen, die im Reisevertrag versprochen werden, müssen auch erbracht werden. Dabei sind auch Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt, der Reisecharakter (z. B. Studienreise), der Preis der Reise, der Inhalt der Reisebestätigung, mündliche Zusagen und die Vereinbarung etwaiger Sonderwünsche zu berücksichtigen. Wenn zugesicherte Leistungen nicht erbracht werden, liegt ein Mangel vor. So hat z. B. das Hotelzimmer in der Größe und Ausstattung der Prospektbeschreibung zu entsprechen.
Wenn im Reisevertrag keine konkreten Vereinbarungen getroffen wurden, kommt es bei einem Reisemangel darauf an, was ein Durchschnittsreisender von der Reise erwartet. Dabei wird auch der Preis berücksichtigt, wobei eine günstige Reise deshalb natürlich nicht mangelhaft sein darf, aber bei einem äußerst niedrigen Preis muss der Kunde Abstriche hinsichtlich des Erwartungs- und Anspruchsdenkens machen. Auch die örtlichen Lebensverhältnisse, etwa bei Reisen in außereuropäische Länder, müssen dabei berücksichtigt werden. So hat man dort z. B. die landesübliche Ausstattung von Hotelzimmern zu akzeptieren.
Geringfügige Abweichungen des Reiseverlaufs, wie subjektive Empfindlichkeiten des Reisenden, Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind, sowie ort- und landestypische Beeinträchtigungen, sind als sogenannte „Unannehmlichkeiten“ anzusehen und sind keine Reisemängel. Geringfügige Abweichungen und Unannehmlichkeiten sind beispielsweise Flugverspätungen bis zu vier Stunden, ein kurzfristiger Stromausfall oder Kinderlärm. Das häufig auftretende Problem von Ungeziefer im Zimmer behandeln die Gerichte übrigens nach landestypischen Gesichtspunkten. Ob also ein Reisemangel oder nur eine Unannehmlichkeit vorliegt, richtet sich nach dem Reiseland, dem Ausmaß des Befalls und der Art des Ungeziefers.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
:: Fenster schließen> |
Neueste Kommentare