Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass man keinen automatischen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn man beim Reitunterricht einen Unfall erleidet.
Ein Reitlehrer haftet nur bei einem Sturz, wenn er seine Pflicht während des Unterrichts erheblich verletzt, so das Gericht.
Ein Fall:
Eine Reitschülerin stürzte in der Reithalle und brach sich einen Lendenwirbel, denn ihr Pferd hatte im Trab plötzlich die Richtung geändert. Nun forderte der Arbeitgeber der Beamtin den Reitlehrer auf, dass er die Arztkosten und das Gehalt der Beamtin übernehmen soll, solange diese ausfällt. Ohne Erfolg! Denn der Reitlehrer verletzte sein Pflichten nur insofern, als dass er die Schülerin weiter auf dem Wallach im Kreis traben ließ, während eine Stute und ihr Fohlen durch die Halle geführt wurden. Es sei naheliegend, dass ein Pferd wegen seines Herdentriebs den anderen folgen könnte. Das Pferd war aber erst ausgebrochen, nachdem das Tor hinter der Stute und dem Fohlen schon wieder geschlossen war.
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