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Da man erfahrungsgemäß nicht jeden Mangel an einem Neubau bei der formellen Bauabnahme erkennen kann, räumt das Gesetz privaten Bauherren eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Bauabnahme ein. 
Aber was passiert, wenn es diese Baufirma dann gar nicht mehr gibt, sprich in der Zwischenzeit Pleite gegangen ist? In einem solchen Fall kann sich ein Blick ins örtliche Handelsregister lohnen. Steht bei einer GmbH beispielsweise der Vermerk „in Liquidation“, werden noch die laufenden Geschäfte abgewickelt. Hierzu wird ein sogenannter Liquidator bestellt. Für Beschwerden und Reklamationen ist dann der Liquidator Ansprechpartner.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller