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Schnell handeln sollten Mieter, die ihre Wohnung renoviert haben, obwohl sie dies aufgrund fehlerhafter Vertragsklauseln gar nicht hätten tun müssen. Sie dürfen diese Kosten vom Vermieter zurückverlangen, jedoch dürfen sie dies nicht zu spät tun, sonst heißt es „verjährt“.

Die meisten Gerichte neigen inzwischen zur Annahme, dass die Ansprüche des Mieters ein halbes Jahr nach dem Ende des Mietverhältnisses verjähren. Zuletzt urteilte so das Landgericht Kassel, Aktenzeichen: 1 S 67/10.

Sehr viele Mietverträge enthalten Klauseln zur Renovierung der Wohnung, die den Mieter zu stark belasten und deshalb gar nicht wirksam sind. Die häufigsten Vertragsfehler finden Sie auch im Internet, z. B. bei www.test.de, Suchbegriff „Unwirksame Renovierungsklauseln“.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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