Versorgen Privatleute ihre Angehörigen zu Hause, können sie dadurch Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Das Hessische Landessozialgericht urteilte, dass die Deutsche Rentenversicherung den Antrag einer pflegenden Angehörigen nicht pauschal zurückweisen darf. Zudem darf sie den Zeitaufwand nicht anzweifeln. Um bei der Rentenversicherung mitzuzählen, muss die Pflege mindestens 14 Stunden pro Woche beanspruchen. Wurde durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nicht der Umfang der häuslichen Pflege festgestellt, muss sich der Rentenversicherungsträger an die Angaben der Pflegeperson halten, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
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