Kostenlosen Termin online buchen

Ein Besuch im Lieblingsrestaurant kann manchmal böse Folgen haben, nämlich wenn man sich beim Genuss eines Steaks an einem Knochen seine Zähne beschädigt. Eine Reparatur beim Zahnarzt kann hohe Kosten verursachen. Wer aber muss für solche Kosten aufkommen?

Mit jener Fragestellung hatte man sich kürzlich auch beim Amtsgericht München zu beschäftigen (Az.: 213 C 26442/14). Hiernach haftet ein Restaurantbetreiber nicht für wegen eines Knochens im Steak beschädigte Zähne eines Gastes, worauf Rechtsanwalt Simon Kanz von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller hinweist.

Im konkreten Fall biss ein Mann sowie späterer Kläger auf einen Knochen im Steak. Er beschädigte sich seine Zahnbrücke. Eine Reparatur beim Zahnarzt kostete etwa 2.800 €. „Eine Erstattung vom Restaurantbetreiber beziehungsweise seiner Haftpflichtversicherung erhielt er aber nicht, woraufhin er klagte.“, berichtet Kanz.

Er hatte vor Gericht aber keinen Erfolg. Laut Richtern müssten Restaurantbetreiber zwar erhöhte Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, eine Pflicht zur Prüfung von Fleischstücken auf Knochenreste hätten Restaurantbetreiber aber nicht.

„Eine Prüfpflicht könnte aber bestehen, wenn ein Gastwirt ein Steak als ‚knochenfrei‘ anbietet.“, so Rechtsanwalt Kanz.

Bereits beim BGH verneinte man eine Haftung eines Bäckers, als sich ein Kunde einen Zahn an einem Kirschkern in einem Gebäckstück abgebrochen hatte. Hier liege ein allgemeines Lebensrisiko vor.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller