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Das Amtsgericht Recklinghausen entschied, dass gehbehinderte Mieter ihren Rollator im Hausflur abstellen dürfen. Dies gilt aber nur, wenn es keinen anderen Abstellort gibt, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Der Fall:
Eine gehbehinderte Mieterin, die im ersten Stock des Hauses wohnt, hatte Streit mit dem Vermieter, der im Erdgeschoss wohnt. Denn der Vermieter fühlte sich durch die im Eingangsbereich abgestellte Gehhilfe behindert. Daher bot er ihr einen Abstellplatz in einem 20 m entfernten Schuppen an. Zudem bot er ihr an, den Rollator in den ersten Stock zu tragen.
Das Gericht entschied, dass die Mieterin sich auf beides nicht einlassen müsse.
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