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Ein Mobilfunkanbieter darf von seinem Kunden keine Gebühr verlangen, wenn dieser seinen Prepaidvertrag fürs Handy kündigt und die Auszahlung des Restguthabens verlangt. 
In einem vor dem Oberlandesgericht Schleswig verhandelten Fall (Aktenzeichen: 2 U 2/11) entschieden die Richter: Die Auszahlung sei keine zusätzliche Leistung, sondern eine Pflicht des Anbieters. Außerdem erklärte das Gericht die Gebühr von 9,95 Euro für eine Mahnung sowie 19,95 Euro für eine Rücklastschrift für überhöht und unwirksam.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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