Kostenlosen Termin online buchen
Vermieter greifen gerne – auch im laufenden Mietverhältnis – auf die geleistete Kaution zu, etwa bei Schäden, die der Mieter verursacht haben soll. Bisher konnten sich die Betroffenen Mieter mithilfe einer einstweiligen Verfügung dagegen wehren. Doch neuerdings verweisen immer mehr Richter die Mieter auf den normalen Klageweg. Und dort haben sie kaum noch Möglichkeiten, ihr Geld vor dem Zugriff des Vermieters zu retten. So kann der Vermieter sich jetzt auf kurzem Weg aus der Kaution bedienen – wobei dies letztlich der Zweck der Kaution ist. Für die Mieter wirkt sich das aber fatal aus. Sie müssen ein langwieriges Klageverfahren anstrengen und können sogar aufgefordert werden, die Kaution wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzufüllen. In Erwartung eines bevorstehenden Prozesses ist dies allerdings auch zu empfehlen, weil sonst eine Kündigung drohen kann. Gewinnt der Mieter den Prozess, muss der Gegner beide Beträge erstatten. 
Wenn bei Auszug des Mieters bei der Wohnungsabnahme keine Mängel festgestellt wurden, sollte eigentlich auch der Auszahlung der Kaution nichts im Wege stehen. Durch die dreimonatige gesetzliche Kündigungsfrist von Sparbüchern und der sechsmonatigen Frist, Mängel nachträglich zu monieren, lassen die Gerichte den Vermietern jedoch viel Zeit. In der überwiegenden Rechtsprechung hat sich herauskristallisiert, dass die Kaution ein halbes Jahr nach dem Auszug fällig ist. 
Aber manchmal ist es für den Mieter gar nicht ratsam, die Kaution unmittelbar nach dem Auszug zurückzufordern. Denn was den Zustand der Wohnung betrifft, verjähren die Ansprüche des Vermieters bereits ein halbes Jahr nach der Wohnungsrückgabe. Besonders wenn es bereits Streit gab, kann es sinnvoll sein, diese sechs Monate erst einmal stillschweigend verstreichen zu lassen. Wenn der Vermieter dann angesichts der Kautionsrückforderung an den Schönheitsreparaturen herumkrittelt, kann der Mieter dieser Kritik kaltlächelnd die Verjährung entgegenhalten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Foto: © Andrey Armyagov @ fotolia.com
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller