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Storniert ein Passagier den Flug von sich aus, muss die Airline den kompletten Flugpreis zurückzahlen. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main. Meistens weigerten sich Airlines in solch einem Fall zu zahlen. Die Kunden sahen ihr Geld dann selten wieder. Zudem wurde nicht einmal Steuer und Gebühren erstattet. 
Nun haben aber Passagiere Anspruch auf zumindest einen Teil des Flugpreises, selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft vorsehen, dass diese nicht erstattet werden. 
Jetzt können sich aber Passagiere künftig bei Streitfällen darauf berufen, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. 
Ein Fall:
Die Klägerin hatte bei der Airline Flüge in einem Gesamtwert von 604,32 € gekauft. Jedoch stornierte die den Flug und kündigte den Beförderungsvertrag. Von der Airline forderte sie die Rückzahlung des Flugpreises.
Die Airline muss in solchen Fällen mit dem Fluggast abrechnen, entschieden die Richter. Unter anderem muss sie darlegen, ob und wenn ja zu welchem Preis sie die stornierten Flugtickets an Dritte weiterverkaufen konnte. 
Die Klägerin hatte die Tickets gebucht, aber mehr als ein halbes Jahr vor dem Flug wieder storniert. Deswegen ist nach Einschätzung davon auszugehen, dass die Flüge mindestens zu dem ursprünglichen Preis weiterverkauft werden konnten. Das Gegenteil konnte die Airline auf Aufforderung des Gerichts nicht belegen konnte, wurden sie zur Rückzahlung des vollen Flugpreises verurteilt. 
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