Gelegentlich kommt es vor, dass Vermieter bei einer Besichtigung einer Mietwohnung andere Flächen angeben als im Mietvertrag vorgesehen. Das Amtsgericht Bonn musste sich im vorliegenden Fall mit der Frage beschäftigen, ob der Mieter die überbezahlten Mieten von dem Vermieter wegen einer Wohnflächenabweichung zurückverlangen kann. Hierüber berichtet Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht:
Im verhandelten Fall (AG Bonn, Urteil vom 20.08.2021-Az.: 203 C 33/21) hatte die Klägerin eine Wohnung von dem Angeklagten gemietet. In § 4 des Mietvertrags wurde zwischen den Parteien eine monatliche Miete in Höhe von 550 € zzgl. einer monatlichen Neben -und Heizkostenvorauszahlung vereinbart. Eine Flächenangabe erhielt der Mietvertrag jedoch nicht. Nachdem das Mietverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden ist, inserierte der Vermieter die Wohnung im Internet und gab dabei eine Wohnfläche von ca.88 Quadratmetern an. Daraufhin forderte die Mieterin die Rückzahlung der überbezahlten Mieten von über 13000€.Als Begründung für diese Forderung gab sie an, dass der Vermieter bei ihrer Anmietung des Objekts eine Wohnfläche von 100 Quadratmeter genannt habe.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht erklärte die Klage für unbegründet. „Die Parteien haben keine vertragliche Vereinbarung über die Wohnfläche getroffen, sodass es auf die Frage, wie groß die Wohnung tatsächlich ist, nicht ankommt. Das Mietvertragsformular enthält keine Angaben über die Wohnfläche, dort sind lediglich die einzelnen Räume aufgeführt, die unstreitig auch vorhanden waren.“ Auch eine konkludente Vereinbarung konnte das Gericht nicht erkennen. Für die Annahme einer konkludenten Wohnflächenvereinbarung sei es nicht ausreichend, dass der Vermieter im Rahmen einer Besichtigung angibt, die Wohnung habe eine bestimmte Größe. Erforderlich wäre vielmehr die durch schlüssiges Verhalten deutlich gewordene Absicht, sich rechtlich binden zu wollen. Eine in einem Mietvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel stehe der Wirksamkeit einer etwaigen mündlichen Vereinbarung über die Wohnfläche entgegen.
Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Für Fragen des Mietrechts steht Ihnen Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht, zur Verfügung.
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