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Stellt sich heraus, dass ein Ruhestandsbeamter während seiner aktiven Dienstzeit bestechlich gewesen ist, so ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
In einem vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 11 A 10222/11) verhandelten Fall war der Beklagte, ein inzwischen wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzter Beamter bei der Deutschen Bank AG, während seiner aktiven Zeit als Teamleiter für drei Baugruppen verantwortlich. Es wurde nachgewiesen, dass er in mehreren Fällen Sach- und Geldzuwendungen entgegengenommen und im Gegenzug überhöhte Stundenzettel sowie Rechnungen des Unternehmers als sachlich richtig bestätigt hatte.
Das Bundeseisenbahnvermögen erhob gegen ihn eine Disziplinarklage, woraufhin ihm das Verwaltungsgericht Trier das Ruhegehalt aberkannte. Der Beamte legte gegen das Urteil Berufung ein und erklärte, die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen seien nicht so schwer, dass sie eine Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnten. Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg.
Die Richter waren nämlich der Ansicht, dass – auch unter Berücksichtigung der den Ruhestandsbeamten entlastenden Umstände – das von ihm eingeräumte Dienstvergehen so schwer wog, dass die Aberkennung des Ruhegehalts zwingend geboten war. Es wurde hervorgehoben, dass er nicht nur Sachzuwendungen von erheblichem Wert, sondern auch Bargeld in beträchtlicher Höhe entgegengenommen hatte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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