Hauseigentümer können die Sanierungskosten zur Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastung geltend machen. So entschied in einem Fall das Finanzgericht Niedersachsen, Aktenzeichen: 12 K 10270/09. Gegen dieses Urteil hat das Finanzamt allerdings Berufung eingelegt. Das letzte Wort hat also der Bundesfinanzhof.
In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, dass Hausschwamm kein normaler Baumangel, sondern ein mit einem Wohnungsbrand vergleichbarer Schicksalsschlag sei. Auch gefährde Hausschwamm unter den Fußböden die Statik des Gebäudes. In dem zu verhandelnden Fall betrugen die Sanierungskosten über 10.000 Euro.
Müssen Sie als Hauseigentümer Hausschwamm beseitigen, sollte Sie die hierfür entstehenden Sanierungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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