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Gemeinnützige Vereine bekommen vom Bundesfinanzministerium (BMF) noch etwas mehr Zeit, in ihrer Satzung rückwirkend die Vergütung für Vorstandsmitglieder zu regeln. In vielen Fällen erhalten Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit die steuerfreie Pauschale für Ehrenämter von maximal 500 € im Jahr. Wenn dies nicht so in der Satzung steht, muss sie geändert werden. Für schon gezahlte Vergütungen ist das noch bis 31.12.2010 möglich (BMF-Schreiben IV C 4 – S 2121/07/0010). Vereine, die ihren Vorständen die Ehrenamtspauschale zahlen, dies aber nicht bis Ende des Jahres in ihre Satzung aufnehmen, verlieren ihren Status der Gemeinnützigkeit.
Das Bayerische Staatsministerium hat ein Merkblatt herausgegeben, in dem Formulierungsvorschläge für die Satzung hinsichtlich der Ehrenamtspauschale gemacht werden. Man findet dieses Merkblatt im Internet unter www.stmf.bayern.de in der Rubrik Steuern.
In einer Vereinssatzung nicht geregelt werden müssen Auslagen wie Reise- Übernachtungs- Telefonkosten und ähnliches, die den Mitgliedern ersetzt werden. Diese Posten müssen nur angemessen sein.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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