Einem Metzger hätte das betäubungslose Schlachten („Schächten“) aus religiösen Gründen in begrenztem Umfang stattgegeben werden müssen, so der Bayerische Bayerischer Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 22.07.2011, Az. 9 BV 09.2892.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger für das muslimische Opferfest im Jahre 2008 die nach Tierschutzrecht erforderliche Genehmigung von ca. 100 bis 200 Schafen beantragt. Das Verwaltungsgericht sah die Voraussetzung aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht gegeben. Anders als in den Vorjahren, in denen er eine Genehmigung für 40 bzw. 100 Schafe erhalten hatte, hatte ihm das Landratsamt dies nun versagt. Auch das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht als gegeben angesehen; der Kläger könne auf die Möglichkeit einer Elektrokurzzeitbetäubung verwiesen werden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied schließlich, dass dem Kläger jedenfalls für das Schächten von 100 Schafen auch im Jahr 2008 eine Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Bei der Entscheidung über die Genehmigung hätten die nachvollziehbar dargelegten religiösen Gründe des Klägers aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Grundrecht der Religionsfreiheit) berücksichtigt werden müssen.
Jedoch blieb der Antrag des Klägers, mehr als 100 Schafe schächten zu dürfen, auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs erfolglos. Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, dass dafür sein Schlachtbetrieb über die entsprechende Kapazitäten verfüge.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare